| Grundrechte und Heimerziehung |
1. Entfaltung der Persönlichkeit
Dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit entspricht der Anspruch auf Erziehung gemäß § 1 SGB VIII. Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen, neben der Wahrnehmung seines Wohls, zu Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu befähigen, ihn in die Lage zu versetzen, seine individuellen Bedürfnisse mit gesellschaftlichen Erwartungen derart in Einklang zu bringen, dass er eine handlungsfähige Persönlichkeit wird.
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