Grundrechte und Heimerziehung

2. Unantastbarkeit der Würde des Menschen

Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist oberster Grundsatz im Umgang mit den jungen Menschen. Werden erzieherische Sanktionen ergriffen, müssen sie in einem Zusammenhang mit der vorausgegangenen Verfehlung stehen und den Entwicklungsstand sowie die besondere Situation des jungen Menschen berücksichtigen. Bei Maßnahmen von einschneidender Bedeutung ist die Entscheidung nach einer gemeinsamen Beratung aller beteiligten Fachkräfte zu treffen.

Alle entehrenden Maßnahmen, insbesondere körperliche Züchtigung und diskriminierende Äußerungen, sind ausdrücklich untersagt. Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn das unvermeidbar ist, um den jungen Menschen daran zu hindern, Leben oder Gesundheit der eigenen Person oder anderer Personen unmittelbar zu gefährden oder Sachen von erheblichem Wert zu zerstören.

Die selben Voraussetzungen gelten für eine aus der Situation heraus unvermeidbare zwangsweise Einzelunterbringung, die überdies nur zulässig ist, wenn während dieser Intervention eine sozialpädagogische Fachkraft für den Minderjährigen ständig erreichbar ist.

In jedem Fall von körperlichem Zwang oder zwangsweiser Einzelunterbringung während des Heimaufenthaltes ist ein Protokoll anzufertigen und dem Minderjährigen zur Kenntnis zu bringen. Die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen, das Protokoll dem Landesjugendamt zuzuleiten.