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Hier kannst Du sehen, welches Taschengeld Dir zusteht. Du darfst frei entscheiden, wie Du Dein Taschengeld verwendest - sofern Du nicht etwas verbotenes damit bezahlst. Kürzung des Taschengeldes ist - wenn Du etwa etwas mutwillig zerstört hast und es bezahlen musst - nur bis maximal zur Hälfte des Taschengeldes erlaubt!

 


Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 06.09.2007
Geschäftszeichen II3A-52i2000-0001/2007/001


Festsetzung des Barbetrages (Taschengeld) nach § 39 Abs. 2 SGB VIII
Runderlass vom 07. Dezember 1999 (StAnz. S. 12)


Die Barbeträge zur persönlichen Verfügung für Kinder und Jugendliche, die zuletzt zum 1.1.2000 neu festgesetzt worden sind und zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt wurden, müssen nunmehr erneut angepasst werden. Die Kommunalen Spitzenverbände wurden angehört und haben der Erhöhung zugestimmt.


Hiermit setze ich die Barbeträge gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII ab 1. September 2007 wie folgt fest:

Alter Barbetrag 01.01.2002 € / mtl. Barbetrag 01.09.2007 € / mtl.

 

ab Vollendung des

3. Lebensjahres: 4,00
4,50
4. Lebensjahres:
4,50
5,00
5. Lebensjahres:
5,00
5,50
6. Lebensjahres:
8,50
9,50
7. Lebensjahres:
8,50
9,50
8. Lebensjahres: 13,50
15,00
9. Lebensjahres
13,50
15,00
10. Lebensjahres 18,00
20,00
11. Lebensjahres 18,00
20,00
12. Lebensjahres 26,00
29,00
13. Lebensjahres 26,00
29,00
14. Lebensjahres 35,50
39,00
15. Lebensjahres 37,50
41,50
16. Lebensjahres 41,50
46,00
17. Lebensjahres
47,50
52,50


Dieser Erlass wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.


Im Auftrag
gez.
Cornelia Lange

 

Hier kannst du sehen, was dir an weiteren Nebenleistungen zusteht für: Führerschein, Wohnungseinrichtung, Fahrrad & Co

 


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