Grundrechte und Heimerziehung

Empfehlungen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten
junger Menschen in Einrichtungen

Beschlossen vom Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) am 10.11.2000

„Grundrechte und Heimerziehung“

Nach dem Grundgesetz sind junge Menschen Träger von Grundrechten. Das Bundesverfassungsgericht kennzeichnet in seinem Beschluss vom 29.07.1968 (Recht der Jugend 1968 S. 342 ff., 345) den Minderjährigen als "ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG".

Die folgenden Grundsätze sind für alle Einrichtungen im Sinne des § 34 SGB VIII, in denen junge Menschen über Tag und Nacht betreut werden, verpflichtend.

Jede Einrichtung hat ein Beteiligungskonzept vorzulegen. Dieses Konzept ist Bestandteil der Einrichtungskonzeption und soll eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen sicherstellen.

Im Beteiligungskonzept sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen: